Satzung des Fördervereins Christine-Brückner-Bücherei

in der Fassung vom 27.11.2013

  1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
    1. Der Verein trägt den Namen: „Förderverein Christine-Brückner-Bücherei“.
    2. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Korbach einzutragen und führt den Zusatz „e.V.“
    3. Sitz des Vereins ist Bad Arolsen.
    4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  2. Zweck und Gemeinnützigkeit
    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
    2. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Stadtbücherei Bad Arolsen in ihrem bildungspolitischen und kulturellen Auftrag. Gemäß diesen Zielen wird er im Zusammenwirken mit der Stadtbücherei darum bemüht sein:
      1. durch seine Öffentlichkeitsarbeit die Stadtbücherei stärker im Bewusstsein der Bevölkerung zu verankern
      2. die Leseförderung, die Informationsbereitstellung und –vermittlung zu unterstützen
      3. im Rahmen seiner Möglichkeiten die Bereitstellung von Büchern und neuen Medien zu unterstützen und zum Nutzen der Bürger den Leistungsstand der Stadtbücherei, ihre Unterbringung und technische Ausstattung zu verbessern, sowie
      4. ihr Veranstaltungsprogramm zu erweitern
      5. neue Kunden und Förderer der Stadtbücherei zu werben
    3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Bereitstellung finanzieller und sachlicher Mittel, sowie ideeller und personeller Hilfe. Diese Unterstützung versteht sich als Ergänzung, nicht als Entlastung städtischer Aufwendungen.
    4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
    5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Tätigkeit in den Vereinsgremien ist ehrenamtlich.
    6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Mitgliedschaft
    1. Mitglied kann jede persönliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, sofern sie den Zweck und die Ziele des Vereins billigt und vertreten will. Der Beitritt von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren bedarf der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
    2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
    3. Die Mitgliedschaft endet:
      1. durch Tod oder Erlöschen der juristischen Person
      2. durch freiwilligen Austritt (schriftlicher Antrag an den Vorstand)
      3. durch Ausschluss, der durch mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung herbeigeführt wird.
  4. Rechte und Pflichten
    1. Die Mitglieder sind zu aktiver Mitarbeit eingeladen und haben Anspruch auf Unterrichtung über die Vereinstätigkeit und die Verwendung der Mittel.
    2. Sie sind verpflichtet, die Satzungsbestimmungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten.
  5. Mittel des Vereins
    1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
    2. Alle Einnahmen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    3. Die Haftung der Mitglieder des Vereins Dritten gegenüber beschränkt sich nur auf das Vereinsvermögen.
  6. Organe des Vereins
    1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  7. Mitgliederversammlung
    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
    2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dieses im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn dieses von einem Drittel der Mitglieder schriftlich begründet beantragt wird.
    3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail. Dabei muss eine Frist von zwei Wochen gewahrt werden.
    4. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    5. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der /die Vorstandsvorsitzende oder in Abwesenheit der /die 2. Vorsitzende. Ist auch diese/r verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung.
    6. Von der/die Schriftführerin, der/die durch die Versammlungsleitung bestimmt wird, ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden gemeinsam zu unterzeichnen ist.
    7. Die Leitung der Stadtbücherei ist zu allen Mitgliederversammlungen einzuladen, sie erhält eine Kopie des Protokolls der Mitgliederversammlung. Siehat Stimmrecht.
    8. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
    9. Für eine Satzungsänderung oder den Ausschluss eines Mitgliedes ist eine Mehrheit von 2/3 der erscheinenden Mitglieder erforderlich.
  8. Aufgaben der Mitgliederversammlung
    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
      1. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
      2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer/innen
      3. Entlastung des Vorstandes
      4. Wahl des neuen Vorstandes
      5. Wahl zweier Kassenprüfer/innen für das jeweilige Geschäftsjahr
      6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  9. Vorstand
    1. Der Vorstand des Vereins besteht aus einem geschäftsführenden Vorstand und weiteren Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer wird nach Bedarf durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
    2. Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:
      1. der/die Vorsitzende
      2. der/die 2. Vorsitzende
      3. der /die Kassenwart/in
      4. Schriftführer/in
    3. Dieser ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
    4. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
    5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen, sofern nicht geheime Wahl beantragt wird. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
    6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Es ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens und entscheidet über seine Verwendung für die satzungsmäßigen Zwecke.
    7. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand ein anderes Mitglied in die Vakanz berufen, das in der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen oder durch Neuwahl zu ersetzen ist.
    8. Im Bedarfsfall kann sich der Vorstand sachkundigen Beistand suchen.
  10. Auflösung des Vereins
    1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
    2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Arolsen zwecks Verwendung für die Kultur- und Bildungsarbeit der Stadtbücherei.

Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Vereins am 31.08.2009 in Bad Arolsen beschlossen.

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